Allgemeine Geschäftsbedingungen der Simply Job  GmbH (Stand: 20.08.2018)

  1. Vertragsgegenstand, Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Die Simply Job GmbH (nachfolgend Simply Job) überlässt gewerblichen Entleihern (nachfolgend Entleiher) im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vorübergehend Mitarbeiter -w/m- (nachfolgend Leiharbeitnehmer). Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche in diesem Zusammenhang durch Simply Job mit Entleihern getroffenen Vereinbarungen, soweit das AÜG oder anwendbare Tarifverträge dem nicht entgegen stehen oder zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Geschäftsbedingungen des Entleihers werden nur dann Gegenstand der Zusammenarbeit, wenn sie mit diesen AGB übereinstimmen oder ihrer Geltung durch Simply Job ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.

 

  1. Stellung der Leiharbeitnehmer

 

Simply Job ist Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers im Sinne des AÜG mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Während des Einsatzes beim Entleiher unterliegen die Leiharbeitnehmer dessen Weisungen und arbeiten unter seiner Aufsicht sowie Anleitung. Vertragliche Beziehungen werden zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer dadurch nicht begründet. Vereinbarungen zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer über die Art und Dauer der Tätigkeit, Arbeitszeit und sonstige Absprachen sind nur wirksam, wenn sie Simply Job unverzüglich mitgeteilt und durch Simply Job in Textform bestätigt werden.

 

  1. Arbeitsschutz-/Arbeitssicherheitspflichten des Entleihers

 

3.1. Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Entleiher gegenüber dem Leiharbeitnehmer die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass am Einsatzort des Leiharbeitnehmers Arbeitsschutzvorschriften (Unfallverhütung, Arbeitszeit) und die Einrichtungen sowie Maßnahmen der „Ersten Hilfe” gewährleistet sind. Soweit die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Entleiher vor Beginn der Tätigkeit eine solche Untersuchung auf seine Kosten durchführen zu lassen.

 

3.2. Die vorstehenden Pflichten bestehen unbeschadet der Pflichten von Simply Job zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten. Simply Job wird während der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der entliehenen Leiharbeitnehmer eingeräumt.

 

3.3. Der Entleiher ist verpflichtet, Simply Job einen etwaigen Arbeitsunfall unverzüglich anzuzeigen. Meldepflichtige Arbeitsunfälle sind der Verwaltungsberufsgenossenschaft mittels Unfallanzeige unverzüglich anzuzeigen. Eine Kopie der Unfallanzeige hat der Entleiher der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.

 

3.4. Sollte der Leiharbeitnehmer bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder eine Fortsetzung der Tätigkeit berechtigterweise ablehnen, haftet der Entleiher für den dadurch entstandenen Lohnausfall.

 

  1. Allgemeine Pflichten von Simply Job

 

Simply Job ist verpflichtet,

 

  • nur solche Leiharbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, die dem vom Entleiher beschriebenen fachlichen und persönlichen Anforderungsprofil entsprechen,
  • im Verhältnis zu den Leiharbeitnehmern die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Tarifverträge anzuwenden,
  • ein Beschwerdesystem im Unternehmen installiert zu haben,
  • den Entleiher unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn die vorliegende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 1 AÜG gleich aus welchem Grunde entfallen ist.

 

  1. Allgemeine Pflichten des Entleihers

 

Der Entleiher ist verpflichtet,

 

  • Simply Job korrekte und vollständige Angaben zu seinem Unternehmen und zu seiner Branchenzugehörigkeit zu machen,
  • es Simply Job unverzüglich anzuzeigen, wenn ein ihm überlassener Leiharbeitnehmer innerhalb der letzten sechs Monate vor der Überlassung bereits bei ihm oder bei einem Unternehmen als Leiharbeitnehmer im Sinne des AÜG beschäftigt war,
  • Leiharbeitnehmer nur in dem mit Simply Job vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich einzusetzen,
  • im Rahmen der gesetzlichen Fürsorgepflicht nach dem Arbeitnehmergleichstellungsgesetz (AGG) geeignete vorbeugende Maßnahmen zu treffen, die den Leiharbeitnehmer vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, sexuellen Identität schützt,
  • für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit Sorge zu tragen und Simply Job die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt zu geben,
  • die nach § 17 c) AÜG bestehenden Pflichten einzuhalten sowie
  • Simply Job für das Vertragsverhältnis der Parteien etwaig maßgebliche Änderungen, wie z.B. Änderung des Einsatzortes, Dienstfahrten, Einsatzzeiten etc. unverzüglich mitzuteilen.

 

 

  1. Auswahl und Austausch des Leiharbeitnehmers

 

6.1 Simply Job trifft die Auswahl des Leiharbeitnehmers. Der Entleiher hat keinen Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Leiharbeitnehmers.

 

6.2 Der Entleiher kann bis zu vier Stunden nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit einmalig für den nächsten Arbeitstag einen anderen Leiharbeitnehmer anfordern. Dies hat jedoch für den Entleiher keine Auswirkung auf die Vergütungspflicht an diesem Einsatztag.

 

6.3 Bei unvorhergesehenem Ausfall eines Leiharbeitnehmers wird sich Simply Job schnellst möglich um Ersatz bemühen.

 

6.4 Simply Job ist im Übrigen berechtigt, aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen den überlassenen Leiharbeitnehmer jederzeit auszutauschen und durch einen fachlich gleichwertigen Leiharbeitnehmer zu ersetzen, soweit dem nicht ein berechtigtes Interesse des Entleihern entgegen steht.

 

  1. Mindesteinsatzzeit des Leiharbeitnehmers und Vergütung

 

7.1 Die tägliche Einsatzzeit beträgt mindestens 7, die wöchentliche Einsatzzeit mindestens 35 Stunden. Eine durch den Entleiher veranlasste geringere Einsatzzeit hat keine Auswirkung auf seine Verpflichtung, die tägliche bzw. wöchentliche Mindesteinsatzzeit zu vergüten.

 

7.2 Die vereinbarte Vergütung und etwaige Zuschläge richten sich nach dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz bzw. dem Preisverzeichnis in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Fassung. Die danach fällige Vergütung ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der für den Abrechnungszeitraum geltenden Höhe zur Zahlung fällig.

 

  1. Arbeitszeit, Zeiterfassung, Abrechnung, Ausschlussfrist und Zahlungsbedingungen

 

8.1. Die Abrechnung der Arbeitszeit beginnt mit dem vereinbarten Einsatzzeitpunkt, spätestens mit der Ankunft an dem zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsort. Durch den Entleiher veranlasste weitere Reise-, Warte-, oder Bereitschaftszeiten sind ebenfalls zu dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz zu vergüten.

 

8.2. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich wöchentlich auf der Grundlage der durch den Leiharbeitnehmer für den Entleiher geleisteten Stunden. Diese ergeben sich aus den geführten Tätigkeitsnachweisen, die dem Entleiher wöchentlich zur Prüfung vorgelegt werden. Der Entleiher ist verpflichtet, die Tätigkeitsnachweise gegenzuzeichnen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Entleiher mit den vom Leiharbeitnehmer aufgelisteten Arbeitsstunden gleich aus welchem Grund nicht einverstanden ist. In diesem Fall sind die Stundenunterschiede und die aus Sicht des Entleihers dafür ursächlichen Gründe durch den Entleiher zu notieren und Simply Job unverzüglich mitzuteilen.

8.3 Können Tätigkeitsnachweise am Einsatzort keinem dazu bevollmächtigten Mitarbeiter des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden oder kommt ein Entleiher seiner Zeichnungspflicht und seiner Mitteilungspflicht von Stundenunterschieden auch nach einer Mahnung mit angemessener Frist nicht nach, so ist Simply Job unwiderruflich bevollmächtigt, die vom Leiharbeitnehmer erfassten Stunden gegenüber dem Entleiher in Rechnung zu stellen.

 

8.4. Die von Simply Job erteilten Rechnungen sind ohne Abzug binnen von sieben Kalendertagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Leiharbeitnehmer ist nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder sonstigen Zahlungen berechtigt.

 

8.5 Einwände gegen Rechnungen von Simply Job sind binnen einer Woche nach Erhalt schriftlich geltend zu machen; nach Ablauf dieser Frist sind etwaige Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnung ausgeschlossen.

 

8.6 Der Verzugszins beträgt 9%-Punkte über dem Basiszinssatz.

 

  1. Vermittlung

 

9.1 Schließt der Entleiher oder ein mit ihm gemäß §§ 15, 18 Aktiengesetz verbundenes Unternehmen mit dem überlassenen Leiharbeitnehmer während des bestehenden Überlassungsverhältnisses oder nach dessen Beendigung einen Arbeitsvertrag, gilt dies als Vermittlung des Leiharbeitnehmers an den Entleiher. Der Entleiher zahlt in diesem Fall an Simply Job ein Vermittlungsentgelt in Höhe von 15 % des vom Entleiher oder dem Dritten geschuldeten Jahresbruttogehaltes.

 

9.2 Das Vermittlungsentgelt reduziert sich entsprechend der Dauer der erfolgten Überlassung für jeden vollendeten vollen Monat der erfolgten Überlassung um 1/12.

 

9.3 Der Anspruch auf Zahlung des Vermittlungsentgeltes besteht nicht, wenn der Entleiher nachweist, dass die Überlassung für den Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem überlassenen Leiharbeitnehmer nicht ursächlich war.

 

  1. Aufrechnung und Zurückbehaltung

 

10.1 Gerät der Entleiher mit einer Zahlung in Verzug, so ist Simply Job berechtigt, die geschuldeten Leiharbeitskräfte angemessen zurückzuhalten.

 

10.2 Die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Entleiher ist nur zulässig, wenn die Forderung des Entleihers auf diesem Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

  1. Gewährleistung und Haftung

 

11.1 Simply Job haftet nur für die fehlerfreie Auswahl seiner Leiharbeitnehmer für die vereinbarte Tätigkeit und nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Leiharbeitnehmer sowie für etwaige Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Insbesondere haftet Simply Job nicht für durch den Leiharbeitnehmer beim Entleiher verursachte Schäden, mittelbare Schäden und Vermögensschäden.

 

11.2 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, der Körpers oder der Gesundheit haftet Simply Job bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

11.3 Für alle sonstigen Schäden haftet Simply Job bei eigenem Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte/normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Haftung für die sorgfältige Auswahl des Leiharbeitnehmers verschulden beim Vertragsschluss, etc.).

 

11.4 Der Entleiher ist verpflichtet, Simply Job von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Leihar-beitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben.

 

11.5 Der Entleiher haftet gegenüber Simply Job für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vor und bei Vertragsschluss gemachten Angaben zu seinem Unternehmen, insbesondere zu seiner Tarifzugehörigkeit. Er ist gegenüber Simply Job zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die sich daraus ergeben, dass seine Angaben falsch oder unvoll-ständig waren oder er etwaige Änderungen nicht, nicht unverzüglich oder unvollständig mitgeteilt hat.

 

  1. Verschwiegenheit

 

12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, über den Inhalt des geschlossenen Vertrags sowie etwaige ihnen bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Sollte der Entleiher sich nicht an die Verschwiegenheitsvereinbarung halten, so ist Simply Job zur fristlosen Kündigung des oder der geschlossenen Verträge berechtigt.

 

12.2 Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht nicht im Zusammenhang mit Informationen, die von den Vertragsparteien offen kommuniziert werden bzw. einer allgemeinen Zu-gänglichkeit unterliegen und/oder wenn die Vertragsparteien sich wechselseitig von der Pflicht zur Verschwiegenheit zuvor schriftlich befreit haben, sie dazu gesetzlich verpflich-tet sind oder soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der Vertrags-parteien erforderlich ist.

 

  1. Befreiung von der Leistungspflicht

Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs liegende und von Simply Job nicht zu vertretende Ereignisse, wie z.B. eine Erkrankung eines Leiharbeitnehmers, höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Arbeitskämpfe (Streik oder Aussperrung) befreien Simply Job für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von den Lei-stungspflichten. Simply Job ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und seine Verpflichtungen den veränderten. Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

 

  1. Kündigung

 

14.1 Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann – auch wenn er befristet geschlossen wurde – beiderseits mit einer Frist von fünf Arbeitstagen zum Ende einer Woche (Mo. bis Sa.) gekündigt werden. Darüber hinaus kann das Vertragsverhältnis durch die Parteien aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden.

 

14.2 Simply Job ist zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn der Entleiher sich im Zahlungsverzug befindet, sich die Vermögens-verhältnisse des Entleihers wesentlich verschlechtern oder der Entleiher gegen sich aus Ziffer 3 oder 5 dieser AGB ergebende Pflichten verstößt.

 

14.3 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Überlassene Leiharbeitnehmer sind weder Empfangsbevollmächtigte noch Empfangsboten von Simply Job.

 

  1. Schlussbestimmungen

 

15.1 Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung der Schriftformabrede selbst.

 

15.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betroffene Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem durch die unwirk-same Klausel angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 

15.3 Erfüllungsort ist der Sitz von Simply Job. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Aus-schluss internationalen Privatrechts.

 

15.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Ver-tragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist der Sitz von Simply Job.

 

15.5 Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit wurde in diesen AGB auf die Unterscheidung in weibliche und männliche Schreibweise verzichtet und jeweils die männliche Form verwendet. Das betreffende Wort bezieht sich jedoch auf beide Geschlechter. So sind beispielsweise mit Leiharbeitnehmer auch Leiharbeitnehmerinnen gemeint.

Preisliste der Simply Job  GmbH (Stand: 20.08.2018)

  1. Grundsätze der Vergütung

 

  • Maßgeblich für die Abrechnung eines Leiharbeitnehmers bzw. die durch die Simply Job für die Inanspruchnahme berechneten Vergütung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag jeweils vereinbarte Stundenverrechnungssatz, die Dauer sowie die Lage des Einsatzes.
  • Soweit etwas anderes nicht vereinbart ist, gilt ein Stundenverrechnungssatz von 32,- €, der auf einer Mindesteinsatzzeit von sieben Stunden je Arbeitstag kalkuliert ist.

 

  1. Mehrarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen

 

2.1     Wünscht der Entleiher Leistungen von Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit, bedarf es einer besonderen vorherigen Vereinbarung mit der Simply Job. In diesen Fällen werden nachstehende Zuschläge berechnet:

a.    Überstunden 25 %.

b.    Arbeitsstunden ab der 10. Stunde (im gesetzlichen Rahmen) 50 %.

c.    Arbeitsstunden von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr (Nachtarbeit) 50 %.

d.    Arbeitsstunden an Samstagen 25 %.

e.    Arbeitsstunden an Samstagen ab der 3. Stunde 50 %.

f.    Überstunden in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr 50 %.

g.    Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen (mit Ausnahme der unter h genannten Tage) 100 %.

h.    Arbeitsstunden am 01. Januar. 1. und 2. Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag, sowie 01. Mai 150 %.

i.    Tag- und Nachtschicht bei vereinbarten regelmäßigen Wechselschichten 15%.

2.2     Beim Zusammentreffen von zuschlagspflichtigen Mehrarbeitsstunden, Sonn- und Feiertagszuschlägen ist jeweils nur der höhere Zuschlag zu vergüten.

 

  1. Fahrtkostenerstattung

 

Fahrten mit Fahrzeugen der Simply Job oder einem Leiharbeitnehmer im Zusammenhang mit durch den Entleiher angeordneten wechselnden Einsatzorten werden dem Entleiher mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

 

 

  1. Preisanpassung

 

Die Simply Job kann die vorbezeichneten Preis entsprechend anpassen, soweit tarifliche Entgelterhöhungen oder von der Simply Job nicht zu vertretene sonstige Umstände zu einer Kostensteigerung führen und dies dem Entleiher zuvor mit einer Frist von einer Woche angezeigt worden ist.